Anwaltskosten

Da erfahrungsgemäß erhebliche Unsicherheiten über die Höhe der anwaltlichen Gebühren und die Frage bestehen, wer diese zu tragen hat, sollte dies vor der Mandatserteilung soweit wie möglich geklärt werden. Hier eine kurze Übersicht. Bitte zögern Sie nicht, bereits bei der telefonischen Terminsvereinbarung die Frage der Gebühren anzusprechen.

Die Gebühren des Anwaltes und damit die im Normalfall dem Mandanten entstehenden Kosten regelt seit dem 1. Juli 2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem Vergütungsverzeichnis (VV).

Eine Erstberatung wird von Rechtsanwalt Sohm in der Regel mit 50,- € berechnet. Möglich ist eine Abrechnung der Beratung über einen sog. Beratungshilfeschein, der in bestimmten Fällen beim Amtsgericht zu erhalten ist. (siehe unten)

Sie können dieses Dokument auch als pdf-Datei herunterladen und offline lesen.


I.
In zivilrechtlichen Angelegenheiten bestimmen sich die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Eine Tabelle in der Anlage des RVG bestimmt die Höhe einer Gebühr beim entsprechenden Gegenstandswert. Die Anzahl der abzurechnenden Gebühren bestimmt sich dann nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.

Beispielsweise beträgt bei einem Gegenstandswert von 1.000,- € eine Gebühr 85,- €.

Wird der Rechtsanwalt außergerichtlich tätig, erhält er eine Geschäftsgebühr vom 0,5 bis zum 2,5 fachen Satz dieser Gebühr, in der Regel das 1,3 fache, also 110,50 €. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer.

In einem Gerichtsverfahren erster Instanz betreffend diesen Gegenstandswert erhält der Rechtsanwalt im Normalfall eine Verfahrensgebühr vom 1,3 fachen Satz sowie eine Terminsgebühr vom 1,2 fachen Satz der Gebühr. Zusammen also 212,50 €, wiederum zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Die Anwaltsgebühren sind grundsätzlich von dem Mandanten zu tragen, der auch dem Anwalt den Auftrag erteilt hat. Es ist aber möglich, dass die jeweilige Gegenseite die Anwaltskosten zu erstatten hat. Dies ist außergerichtlich bspw. dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt mit dem Einzug einer Forderung beauftragt wird, mit welcher sich die Gegenseite in Verzug befindet. In diesem Fall müssen die Anwaltskosten als sog. Verzugsschaden erstattet werden.

In einem Gerichtsverfahren lautet der Grundsatz, dass derjenige sämtliche Kosten trägt, der den Prozess verliert. Wird also ein Zivilprozess gewonnen, hat der unterliegende Gegner auch die Anwaltskosten zu ersetzen.

Eine Ausnahme hierzu sieht das Arbeitsrecht vor: Vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz trägt jede Partei die eigenen Kosten selbst. Eine Kostenerstattung erfolgt selbst dann nicht, wenn man den Prozess gewinnt.

Es ist möglich, einen Prozess durch den Abschluss eines Vergleichs zu beenden. In einem solchen Vergleich kann auch die Frage der Kostenerstattung abweichend von den o.g. Grundsätzen geregelt werden.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, übernimmt es der Rechtsanwalt, eine Deckungszusage einzuholen. Wird bei Bestehen des entsprechenden Versicherungsschutzes eine solche Deckungszusage erteilt, übernimmt die Rechtsschutzversicherung in der Regel sämtliche Kosten.

Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen oder beziehen Sie Sozialleistungen, ist es möglich, dass der Staat die Anwaltskosten übernimmt. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:

Die Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen der sog. Beratungshilfe übernommen. Hierzu muss der Rechtssuchende bei der Rechtsantragsstelle am Amtsgericht in seinem Bezirk einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe stellen. Dabei muss das Anliegen geschildert und ein Einkommensnachweis (Bescheid über Sozialleistungen) vorgelegt werden. Wird Beratungshilfe gewährt, was in der Regel von den Amtsgerichten großzügig gehandhabt wird, erhält der Rechtssuchende einen sog. Berechtigungsschein. Dieser ist dann dem Anwalt zu übergeben, der dann mit der Sache betraut wird. Der Anwalt erhält dann seine Gebühren aus der Staatskasse.

Befindet man sich bereits in einem Gerichtsverfahren oder hat die Absicht, Klage zu erheben, kann man auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten. Prozesskostenhilfe wird dann gewährt, wenn die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat, die Klage nicht mutwillig erfolgt und der Antragsteller bedürftig ist, also ähnlich wie bei der Beratungshilfe, nur ein geringes Einkommen hat oder Sozialleistungen bezieht.

Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe als eine Art Darlehen gewähren, so dass derjenige, der Sie erhält, Ratenzahlungen an das Gericht zu leisten hat, um den erhaltenen Betrag ganz oder teilweise wieder auszugleichen. Liegt das Einkommen des Antragstellers aber unter einer bestimmten Grenze, wird die Prozesskostenhilfe ohne Zuzahlungen gewährt.


II.
In Straf- und Bußgeldsachen sieht das RVG einen Gebührenrahmen vor, der sich nach der Art des Verfahrens, dem jeweiligen Verfahrensstand und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit richtet.

Man unterscheidet eine Grundgebühr für die Einarbeitung und Beratung in der Angelegenheit, sowie eine Verfahrensgebühr für die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten. Für die Teilnahme an Verhandlungen erhält der Rechtsanwalt dann eine weitere Gebühr.

In Strafsachen ist das Anwaltshonorar in besonderem Maß vom Aufwand bzw. der Schwere des Vorwurfs abhängig, deshalb wird hier von einem Beispiel Abstand genommen.

Die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung ist bei entsprechendem Versicherungsschutz grundsätzlich möglich. Eine Deckungszusage erfolgt aber nur beim Vorwurf einer fahrlässigen nicht einer vorsätzlichen Straftat.

Eine teilweise Übernahme der Kosten durch den Staat ist möglich, wenn der Vorwurf dazu ausreicht, dass dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird.


Zu den hier angesprochenen Fragen wird Sie der Rechtsanwalt gerne und ausführlich beraten.

  <<zurück nach oben